Als Grundgesetz der Freimaurerei werden allgemein die Alten Pflichten, Old Charges, bezeichnet. Sie wurden 1722 von Reverend James Anderson im Auftrag des Herzogs von Montagu, Großmeister der 1717 gegründeten Großloge von England, ausgearbeitet und 1723 beschlossen. Sie haben auch heute noch volle Gültigkeit.
Der offizielle Titel des Dokuments:
»The Constitutions of the Free-Masons, containing the History, Charges, Regulations etc. of that most Ancient and Right Worshipful Fratemity. (For the use ofthe Lodges.) In the Year of Masonry 5723, Anno Domini 1723.«
Die Alten Pflichten
Die Alten Pflichten der freien und angenommenen Maurer, gesammelt vom Verfasser aus ihren alten Urkunden auf den Befehl des Großmeisters, des gegenwärtigen Herzogs von Montagu. Gebilligt durch die Großloge und zur Drucklegung befohlen in der ersten Ausgabe des Konstitutionsbuches, am 25. März 1722. Wie sie bei der Aufnahme neuer Brüder oder wenn der Meister es verordnet, vorgelesen werden sollen.
I. Von Gott und der Religion.
II. Von der bürgerlichen Obrigkeit, der höchsten und untergeordneten.
III. Von den Logen.
IV. Von den Meistern, Aufsehern, Zunftgenossen und Lehrlingen.
V. Von dem Verhalten der Zunft bei der Arbeit.
VI. Vom Betragen:
- wenn die Loge geöffnet ist;
- wenn die Loge geschlossen ist und die Brüder noch nicht auseinander gegangen sind;
- wenn Brüder außerhalb der Loge zusammentreffen und kein Fremder zugegen ist;
- in Gegenwart von Fremden, welche nicht Maurer sind;
- im Hause und in der Nachbarschaft;
- gegen einen fremden Bruder.
I. Hauptstück.
Von Gott und der Religion.
Der Maurer ist durch seine Verpflichtung daran gebunden, dem Sittengesetz zu gehorchen, und wenn er seine Kunst recht versteht, wird er weder ein dummer Gottesleugner noch ein Wüstling ohne Religion sein. Aber obgleich in alten Zeiten die Maurer verpflichtet waren, in jedem Lande von der jedesmaligen Religion des Landes oder der Nation zu sein, so hält man doch jetzt für ratsam, sie bloß zu der Religion zu verpflichten, in welcher alle Menschen übereinstimmen und jedem seine besondere Meinung zu lassen, das heißt, sie sollen gute und wahrhafte Männer sein, Männer von Ehre und Rechtschaffenheit, durch was für Bekenntnisse und Glaubensmeinungen sie auch sonst sich unterscheiden mögen. Hierdurch wird die Maurerei ein Mittelpunkt der Vereinigung und ein Mittel, treue Freundschaft unter Personen zu stiften, welche sonst in ständiger Entfernung voneinander hätten bleiben müssen.
II. Hauptstück.
Von der bürgerlichen Obrigkeit, der höchsten und der untergeordneten.
Der Maurer ist ein friedfertiger Untertan der bürgerlichen Gewalt, wo er auch wohnet und arbeitet, und darf sich nie in Meuterei oder Verschwörung gegen den Frieden und die Wohlfahrt der Nation einlassen, noch sich pflichtwidrig gegen die Unterobrigkeiten betragen. Denn gleichwie Krieg, Blutvergießen und Verwirrung der Maurerei immer nachteilig gewesen sind, so waren auch vor alters Könige und Fürsten sehr geneigt, die Zunftgenossen ihrer Friedfertigkeit und Treue wegen, wodurch sie den bösen Leumund ihrer Gegner mit der Tat widerlegten, aufzumuntern und die Ehre der Brüderschaft zu fördern, welche immer in Friedenszeiten blühte. Sollte daher ein Bruder ein Empörer gegen den Staat sein, so darf er in seiner Empörung nicht bestärkt werden, obgleich er als ein unglücklicher Mann zu bemitleiden ist, ja, wird er keines anderen Verbrechens überführt, so kann – wenngleich die treue Brüderschaft seine Empörung missbilligen soll und der bestehenden Regierung weder Vorwand noch Grund zu politischer Eifersucht geben darf – sie ihn doch nicht aus der Loge stoßen, und sein Verhältnis zu derselben bleibt unverletzlich.
III. Hauptstück.
Von den Logen.
Eine Loge ist ein Ort, wo sich Maurer versammeln und arbeiten. Daher wird eine solche Versammlung oder gehörig eingerichtete Gesellschaft von Maurern eine Loge genannt, und jeder Bruder muss zu einer gehören und ihren besonderen Gesetzen und den allgemeinen Anordnungen unterworfen sein. Die Loge ist entweder eine einzelne oder eine allgemeine, wie solches durch den Besuch derselben und die unten folgenden Anordnungen der allgemeinen oder Großen Loge deutlicher erhellen wird. In alten Zeiten durfte kein Meister oder Mitbruder in der Loge fehlen, besonders wenn ihm selbige angesagt war, ohne sich einer strengen Bestrafung auszusetzen. Es wäre denn, dass sich der Meister oder die Aufseher überzeugt hielten, entschiedene Notwendigkeit habe ihn abgehalten. Diejenigen, welche zur Mitgliedschaft einer Loge zugelassen werden, müssen gute, wahrhafte, frei geborene Männer von reifem und verständigem Alter, keine Leibeigenen, keine Frauenzimmer, keine unsittlichen oder anstößigen Menschen, sondern von gutem Rufe sein.
IV. Hauptstück.
Von den Meistern, Aufsehern, Gesellen und Lehrlingen.
Aller Vorzug unter Maurern gründet sich allein auf wahrem Wert und persönlichem Verdienst, damit die Bauherrn wohlbedient, die Brüder nicht beschämt werden und die königliche Kunst nicht in Verachtung gerate. Daher wird kein Meister oder Aufseher nach seinem Alter, sondern nach seinem Verdienst erwählt. Es ist unmöglich, dies schriftlich auszudrücken. Jeder Bruder muss sich auf seinem Posten einfinden und diese Dinge auf eine der Bruderschaft eigentümliche Art erlernen. Nur das mögen Bewerber wissen, dass kein Meister einen Lehrling annehmen darf, wenn er nicht hinlängliche Arbeit für ihn hat und solcher ein vollkommener Jüngling ist, ohne körperliche Mängel und Gebrechen, welche ihn unfähig machen könnten, die Kunst zu erlernen, dem Bauherrn seines Meisters zu dienen und zum Bruder, in gehöriger Zeit zum Gesellen aufgenommen zu werden, nachdem er die Anzahl Jahre gedient hat, welche die Gewohnheit seines Landes vorschreibt. Und dass er von ehrlichen Eltern geboren sein muss, damit er, wenn er sonst dazu taugt, zu der Ehre gelangen könne, Aufseher und darauf Meister der Loge, dann Großaufseher und endlich seinen Verdiensten gemäß Großmeister aller Logen zu werden. Kein Bruder kann Aufseher werden, wenn er nicht zuvor Zunftgenosse (Geselle) gewesen ist, noch Meister, wenn er nicht als Aufseher gedient hat, noch Großaufseher, wenn er nicht Meister einer Loge gewesen, noch Großmeister, wenn er nicht vor seiner Wahl Zunftgenosse gewesen ist. Auch muss letzterer entweder von hohem Adel oder ein wohlerzogener Mann von feinen Sitten, ein Mann von Stande, ein ausgezeichneter Gelehrter, ein kunsterfahrener Baumeister oder sonst ein Künstler sein, von ehrbaren Eltern abstammend und dabei nach der Meinung der Logen besondere große Verdienste besitzen. Damit er aber sein Amt besser, leichter und ehrenvoller verwalten kann, hat der Großmeister die Gewalt, sich seinen eigenen Deputierten Großmeister zu wählen, welcher Meister einer besonderen Loge gewesen sein muss und das Vorrecht besitzt, jede Handlung, die dem Großmeister, seinem Vorgesetzten, zusteht, zu vollziehen, wenn besagter Vorgesetzter nicht etwa selbst gegenwärtig ist oder seine Autorität schriftlich geltend macht. Diesen höchsten und untergeordneten Ordnern und Vorgesetzten der alten Loge soll in ihren bestimmten Ämtern zufolge der Alten Pflichten und Verordnungen von allen Brüdern mit Bescheidenheit, Ehrfurcht, Liebe und Bereitwilligkeit Gehorsam geleistet werden.
V. Hauptstück.
Von dem Verhalten der Zunft bei der Arbeit.
Alle Maurer sollen an den Werktagen redlich arbeiten, damit sie an Festtagen mit Ehren leben können; auch sollen sie die durch die Landesgesetze angeordneten oder durch das Herkommen bestimmten Arbeitsstunden einhalten. Der erfahrenste von den Zunftgenossen soll zum Meister oder Oberaufseher über des Bauherrn Werk erwählt oder angesetzt und dann von denen, die unter ihm arbeiten, Meister genannt werden. Die Zunftgenossen sollen sich aller Schimpfreden enthalten, auch einander nicht bei beleidigenden Namen, sondern Bruder und Gefährte nennen und sich in und außerhalb der Loge höflich betragen. Der Meister, welcher sich seiner Kunstgeschicklichkeit bewusst ist, soll des Bauherrn Werk so billig als möglich übernehmen und dessen Eigentum so redlich, als wäre es eigenes, verwalten, auch keinem Bruder oder Lehrling mehr Lohn geben, als derselbe wirklich verdient. Beide, der Meister und die Maurer, die ihren Lohn richtig erhalten, sollen dem Bauherrn treu sein und ihr Werk redlich vollenden, es mag im Ganzen oder im Taglohn verdungen sein; auch sollen sie keine Arbeit für Gesamtlohn nehmen, bei welcher Taglohn herkömmlich ist. Niemand soll die Wohlfahrt eines Bruders beneiden, ihn verdrängen oder von seinem Bauwerke zu vertreiben suchen, wenn derselbe die Fähigkeit besitzt, es zu vollenden; denn niemand kann eines andern Werk so zum Vorteile des Bauherrn vollenden als derjenige, welcher mit den Entwürfen und Grundrissen dessen, der es angefangen hat, durchaus bekannt ist. Wenn ein Zunftgenosse zum Aufseher des Werks unter dem Meister erwählt ist, so soll er sowohl dem Meister als den Genossen treu sein, in des Meisters Abwesenheit über das Werk zum Vorteile des Bauherrn sorgfältige Aufsicht führen und seine Brüder sollen ihm gehorchen. Alle angestellten Maurer sollen ihren Lohn in Ergebenheit ohne Murren oder Meuterei in Empfang nehmen und den Meister vor Beendigung des Werkes nicht verlassen. Ein jüngerer Bruder soll in der Arbeit unterrichtet werden, auf dass er nicht aus Mangel an Beurteilung die Materialien verderbe und damit die Liebe zunehme und fortwähren mag. Alle Werkzeuge, deren man sich bei der Arbeit bedient, sollen von der Großloge gebilligt werden. Kein Handlanger soll an dem eigentlichen Werke der Maurerei angestellt werden; auch sollen Freimaurer nicht ohne dringende Not mit solchen, welche nicht befreiheitet sind, arbeiten, noch sollen sie Handlanger und nichtangenommene Maurer unterrichten, wie sie einen Bruder oder Zunftgenossen unterrichten würden.
VI. Hauptstück.
Von dem Betragen.
1. Betragen in der Loge, wenn sie geöffnet ist.
Ihr sollt ohne Erlaubnis des Meisters keine geheimen Ausschüsse oder abgesonderten Verhandlungen pflegen, noch von etwas Ungehörigem oder Unziemlichem sprechen, auch weder dem Meister noch dem Aufseher, noch einem mit dem Meister sprechendem Bruder in die Rede fallen. Desgleichen sollt Ihr nicht Possen oder Scherz treiben, während die Loge mit ernsthaften und feierlichen Dingen beschäftigt ist; noch dürft Ihr unter irgendwelchem Vorwand eine ungebührliche Rede führen, sondern Ihr habt Eurem Meister, Euren Aufsehern und Genossen schuldig Achtung zu erweisen und sie in Ehren zu halten. Wenn Klage einläuft, so soll der schuldig befundene Bruder dem Urteil und der Entscheidung der Loge unterworfen sein, welche der eigentliche und regelmäßige Richter aller solcher Streitigkeiten ist (es sei denn, dass Ihr an die Großloge appellieren wollt) und wo sie anhängig gemacht werden müssen; jedoch darf des Bauherrn Werk nicht verzögert werden, in welchem Falle eine außerordentliche Untersuchung stattfinden mag. Allein Ihr sollt nie in Sachen, welche die Maurerei betreffen, vor bürgerliche Gerichte gehen, wenn es der Loge nicht als unumgänglich notwendig einleuchtet.
2. Betragen, wenn die Loge vorüber ist, die Brüder aber noch nicht auseinandergegangen sind.
Ihr mögt Euch in unschuldiger Lust ergötzen und Euch einander nach Kräften bewirten. Ihr müsst aber jede Ausschweifung vermeiden und keinen Bruder zwingen, über seine Neigung zu essen und zu trinken, oder ihn am Weggehen hindern, wenn ihn seine Angelegenheiten abrufen. Ihr müsst auch nichts tun oder sagen, was beleidigen oder eine ungezwungene und freie Unterhaltung stören könnte; denn dies würde unsere Eintracht zerrütten und unsere löblichen Absichten vereiteln. Daher dürfen keine Privathändel und Streitigkeiten über die Schwelle der Loge mitgebracht werden, am allerwenigsten Streitigkeiten über Religion oder Nationen oder Staatsverwaltung. Denn wir gehören als Maurer bloß zu der oben angeführten allgemeinen Religion, auch sind wir von allen Nationen, Zungen, Geschlechtern und Sprachen und sind entschieden gegen politische Erörterungen, welche noch nie zur Wohlfahrt der Loge gereicht haben und nie dazu gereichen werden. Diese Pflicht ist jederzeit streng eingeschärft und befolgt worden, besonders aber seit der Reformation in Britannien oder seit dem Abfall und der Trennung dieser Nationen von der Gemeinschaft mit Rom.
3. Betragen, wenn Brüder zusammen kommen, ohne dass Fremde zugegen sind, doch nicht in einer förmlichen Loge.
Ihr sollt einander höflich grüßen, wie man Euch lehren wird, Euch untereinander Bruder nennen, Euch offen gegenseitig dienliche Unterweisung geben, doch ohne bemerkt oder behorcht zu werden und ohne Anmaßung gegeneinander, auch ohne der Achtung zu nah zu treten, welche jedem Bruder gebührt, wenn er nicht Maurer wäre. Denn obgleich alle Maurer als Brüder miteinander auf gleicher setzwaagegerechter Ebene stehen, so entzieht doch die Maurerei keinem eine Ehre, welche er zuvor besaß. Vielmehr vermehrt sie seine Ehre, besonders wenn er sich um die Bruderschaft wohlverdient gemacht hat, welche Ehre geben, dem Ehre gebührt, und schlechte Sitten vermeiden muss.
4. Betragen in Gegenwart von Fremden, welche nicht Maurer sind.
Ihr sollt in Reden und Betragen vorsichtig sein, dass auch der scharfsinnigste Fremde nichts zu entdecken vermöge, was nicht geeignet ist, ihm eröffnet zu werden. Zuweilen müsst Ihr auch ein Gespräch ablenken und es klüglich zur Ehre der Ehrwürdigen Bruderschaft leiten.
5. Betragen zu Hause und in Eurer Nachbarschaft.
Ihr sollt handeln, wie es einem sittlichen und weisen Manne geziemt und besonders Eurer Familie, Euren Freunden und Nachbarn nichts entdecken, was die Loge betrifft usw., vielmehr weislich Eure eigene und der alten Bruderschaft Ehre in Erwägung ziehen, aus Ursachen, welche hier nicht angeführt werden können. Ihr müsst ferner auf Eure Gesundheit bedacht nehmen und nicht zu spät zusammen und zu lange, nachdem die Logenstunden verflossen sind, vom Hause bleiben, auch Schwelgerei und Trunkenheit vermeiden, damit Eure Familie nicht vernachlässigt oder gekränkt. Ihr selbst aber nicht zur Arbeit unfähig werden möget.
6. Betragen gegen einen fremden Bruder.
Ihr sollt ihn vorsichtig prüfen, und zwar so, wie Euch die Klugheit eingeben wird, damit Ihr nicht von einem Unwissenden durch falsche Ansprüche hintergangen werdet. Mit Verachtung und Spott müsst Ihr einen solchen abweisen und Euch in acht nehmen, ihm den geringsten Wink von Euren Kenntnissen zu geben. Wenn Ihr aber in ihm einen echten wirklichen Bruder entdeckt, so ehrt ihn als einen solchen. Ist er bedürftig, so helft ihm, wenn Ihr könnt, oder gebt ihm sonst Anleitung, wie ihm geholfen werden möge.
Ihr müsst ihm entweder einige Tage Arbeit geben oder sonst ihn zur Arbeit empfehlen. Ihr seid aber nicht verbunden, über Euer Vermögen zu tun; nur sollt Ihr einen armen Bruder, welcher ein guter und treuer Mann ist, unter gleichen Umständen jedem andern armen Menschen vorziehen.
Der Schluss der Alten Pflichten.
Endlich: Alle diese Vorschriften habt Ihr zu befolgen, wie auch diejenigen, welche Euch auf einem anderen Wege kundgemacht werden. Übt brüderliche Liebe, den Grund- und Schlussstein, den Kitt und Ruhm der alten Bruderschaft. Vermeidet allen Zank und Streit, alle Lästerungen und Nachreden. Auch erlaubet nicht, dass andere einen rechtschaffenen Bruder verleumden, sondern verteidigt seinen Ruf und leistet ihm alle guten Dienste, soweit es mit Eurer Ehre und Wohlfahrt bestehen kann, aber nicht weiter. Tut ein Bruder Euch Unrecht, so sollt Ihr Euch an Eure oder an seine Loge wenden. Von der könnt Ihr an die Vierteljahrs Versammlung der Großloge berufen und von dieser an die jährliche Großloge, wie es das alte löbliche Verfahren unserer Vorväter bei jedem Volke gewesen ist. Gehet aber nie vor Gericht, außer wenn der Fall nicht anders entschieden werde kann, und gebet geduldig dem ehrlichen Rate des Meisters und Eurer Genossen Gehör, wenn sie Euch von einem Rechtsstreite mit Fremden abzuhalten oder Euch zu bewegen suchen, allen Rechtshändeln ein schnelles Ende zu machen, damit Ihr den Angelegenheiten der Maurerei mit desto mehr Freudigkeit und Erfolg nachdenken könnt. Was aber prozessierende Brüder oder Genossen betrifft, denen sollen der Meister und die Brüder ihre Vermittlung liebreich antragen und soll selbige von den streitenden Brüdern mit Dank angenommen werden. Sollte es aber untunlich sein, sich dem zu fügen, so müssen sie dennoch ihren Prozess oder Rechtshandel ohne Grimm und Erbitterung führen (wie es sonst geschieht) und dürfen nichts sagen und tun, was Erneuerung oder Fortsetzung brüderlicher Liebe und guter Dienste verhindern könnte, damit jedermann den guten Einfluss der Maurerei erkenne, wie alle echten Maurer getan haben vom Anbeginn der Welt und tun werden bis ans Ende aller Zeiten.
Amen, also geschehe es!
(Amen, so mote it be!)